Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund86 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1674#abs-1 (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1674#abs-2 (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

§ 1673 § 1674a