Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1674#abs-1 (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1674#abs-2 (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 1674 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 29.06.2023 – 20 UF 69/23
- BGH, 06.10.2004 – XII ZB 80/04Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 18.08.2025 – 3 UF 50/25
- OLG Hamm, 30.05.2023 – 7 UF 67/23Zitiert von 3
- OLG Köln, 16.03.2016 – 10 UF 173/15Zitiert von 1
- OLG Bamberg, 27.11.2024 – 7 WF 246/24 e
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 16.10.2025 – 20 WF 49/25
- KG, 18.11.2024 – 16 WF 113/24
- VG Berlin, 03.09.2024 – 39 L 432/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1674 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 1674 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3458)
BGBl. 2013 I S. 3458
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