Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.06.2021 – 5 C 7/20Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere HilfeZitiert von 14
- VG Arnsberg, 15.01.2008 – 11 K 480/07
- VGH Bayern, 02.12.2019 – 12 BV 19.1737
- VG Freiburg, 08.05.2019 – 4 K 11343/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.06.2002 – 12 A 3177/00Zitiert von 16
- VG Regensburg, 09.11.2023 – RO 4 E 23.1986
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 08.01.2026 – 2 LC 135/24
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2025 – 12 S 1224/24Zitiert von 1
- BVerwG, 26.06.2025 – 5 B 8.24Örtliche Zuständigkeiten und Kostenerstattungsansprüche im Jugendhilferecht bei mehrmaligem Einrichtungswechsel; Schutz der Einrichtungsorte; Auslegung des Bewilligungsbescheids des Jugendhilfeträgers
85 Entscheidungen zu § 86b SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86b SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/86b#abs-1 (1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/86b#abs-2 (2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/86b#abs-3 (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.