Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/112#abs-1 (1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/112#abs-2 (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 112 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 13.07.2023 – 18 WF 208/22
- BGH, 22.01.2014 – I ZR 218/12Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten von jugendlichen Verbrauchern im Rahmen eines Gewinnspiels - Nordjob-MesseZitiert von 11
- OLG Naumburg, 22.08.2013 – 8 UF 144/13Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 11.08.2022 – 5 WF 72/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 20.09.2012 – I-4 U 85/12
- BSG, 19.10.2016 – B 14 AS 40/15 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung Beteiligter bei Klagehäufung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Teilnahme eines behinderten Kindes an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme mit Internatsunterbringung - Unterkunftskostenanteil des Kindes in der Elternwohnung - Darlehen gem § 27 Abs 4 SGB 2 - Beschränkung der Minderjährigenhaftung)Zitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 07.06.2024 – 18 WF 59/24
- OLG Bamberg, 04.08.2023 – 7 WF 153/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 112 geändert und eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.