Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 13.07.2023 – 18 WF 208/22
- BGH, 22.01.2014 – I ZR 218/12Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten von jugendlichen Verbrauchern im Rahmen eines Gewinnspiels - Nordjob-MesseZitiert von 11
- OLG Naumburg, 22.08.2013 – 8 UF 144/13Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 11.08.2022 – 5 WF 72/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 20.09.2012 – I-4 U 85/12
- BSG, 19.10.2016 – B 14 AS 40/15 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung Beteiligter bei Klagehäufung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Teilnahme eines behinderten Kindes an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme mit Internatsunterbringung - Unterkunftskostenanteil des Kindes in der Elternwohnung - Darlehen gem § 27 Abs 4 SGB 2 - Beschränkung der Minderjährigenhaftung)Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 07.06.2024 – 18 WF 59/24
- OLG Bamberg, 04.08.2023 – 7 WF 153/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/112#abs-1 (1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/112#abs-2 (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.