Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 111 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 10.10.2002 – 2 AZR 532/01Zitiert von 8
- LAG Düsseldorf, 24.08.2001 – 18 Sa 671/01Zitiert von 1
- BAG, 04.03.2004 – 2 AZR 147/03Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Keine Anwendbarkeit der §§ 182 ff. BGB auf die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OLG Hamburg, 26.01.2017 – 6 U 56/14
- BVerfG, 29.07.1959 – 1 BvR 205/58§ 1628 und § 1629 Abs. 1 BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) sind nichtig (Art. 3 Abs. 1, 2, Art. 6 Abs. 1 GG)Zitiert von 7
- BGH, 19.03.2014 – VIII ZR 203/13Wohnraummiete: Wirksamkeit einer durch den von dem Vermieter ermächtigten Wohnungskäufer erklärten MieterhöhungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.10.2025 – 11 U 40/25
- OLG Schleswig, 11.09.2024 – 12 U 156/22
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2023 – 4 UF 162/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.