Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1574#abs-1 (1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1574#abs-2 (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1574#abs-3 (3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 1574 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.01.2012 – XII ZR 178/09Nachehelicher Unterhalt: Beweislast des erwerbslosen Unterhaltsberechtigten für Chance auf einen so genannten Mini- oder Midi-Job; Bedarfsermittlung bei Weiterwohnen im ehelichen Einfamilienhaus und Verhältnis von Vermögenverwertung und Unterhaltsherabsetzung bzw. -befristungZitiert von 9
- OLG Brandenburg, 12.06.2024 – 13 UF 153/21Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 25.05.2007 – 9 UF 163/06Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.01.1981 – 21 UF 223/80
- BGH, 25.09.2019 – XII ZB 25/19Bemessung des nachehelichen EhegattenunterhaltsbedarfsZitiert von 5
- BGH, 29.11.2000 – XII ZR 212/98Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.08.2024 – 12 UF 268/23 e
- OLG München, 22.08.2024 – 12 UF 265/23 e
- LG Hamburg, 28.05.2024 – 327 T 3/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1574 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 1574 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.