Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.10.2022 – 3 WF 54/22
- OLG Saarbrücken, 25.05.2007 – 9 UF 163/06Zitiert von 1
- BGH, 10.06.2015 – XII ZB 251/14Verlängerung des Unterhalts für die Betreuung eines behinderten, nichtehelichen KindesZitiert von 3
- BGH, 17.09.2003 – XII ZR 184/01Zitiert von 2
- BGH, 29.11.2000 – XII ZR 212/98Zitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 28.04.2014 – 2 UF 238/13
Zuletzt entschieden
- AG Lüdenscheid, 29.03.2017 – 5 F 185/16
- OLG Koblenz, 07.05.2015 – 7 WF 422/15
- OLG Düsseldorf, 29.01.2014 – II-8 UF 180/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1575 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1575#abs-1 (1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1575#abs-2 (2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1575#abs-3 (3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.