Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund4 Entscheidungen

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.

§ 1412 § 1414