Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 04.07.2012 – II R 38/10Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) - Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung seit 6. Juli 1959 nicht mehr anwendbar - Keine Bindung an Beurteilung nach ausländischem Recht - Gewöhnlicher Aufenthalt bei sog. Grenzgänger - Betriebsstätte bei Betriebsaufspaltung - Unzulässigkeit einer Anordnung der Nichtfestsetzung gesetzlich entstandener Steuern durch bloße Verwaltungserlasse - Selbstbindung der VerwaltungZitiert von 23
- VG Augsburg, 30.03.2023 – Au 2 K 22.979, Au 2 K 22.2266Zitiert von 1
- FG Saarland, 26.05.2004 – 1 K 306/00Zitiert von 1
- BVerfG, 24.03.1976 – 2 BvR 804/75Willkürliche Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Verletzung der richterlichen Frage- und AufklärungspflichtZitiert von 14
- BFH, 18.11.2020 – VI R 39/18(Betriebsinhaber i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft)Zitiert von 2
- BFH, 30.06.2005 – III R 36/03Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.10.2024 – 15 ZB 24.122
- VGH Bayern, 19.06.2023 – 8 AS 23.40017Zitiert von 2
- VGH Bayern, 12.07.2022 – 8 N 19.2040Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1415 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.