Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1366 Genehmigung von Verträgen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1366#abs-1 (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1366#abs-2 (2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1366#abs-3 (3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1366#abs-4 (4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1366 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 20.10.2000 – 15 UF 81/00
- OLG Düsseldorf, 11.11.2014 – I-24 U 90/14
- OLG Brandenburg, 13.10.2025 – 3 W 50/25
- FG Düsseldorf, 04.09.2018 – 10 K 2662/14 FZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2015 – 11 U 71/13 (Kart)
- OLG Hamm, 14.03.2011 – I-5 U 101/10
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.09.2025 – L 21 R 884/22
- VG Hannover, 26.03.2024 – 4 A 3148/22
- OLG München, 03.07.2020 – 34 Wx 555/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1366 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1366 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.