Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 303 Witwerrente
Stand: 10.06.2019
Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 – L 3 R 69/10Zitiert von 1
- BSG, 03.02.2022 – B 5 R 33/21 R(Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 - Berechnung des Unterhaltsbeitrages der Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand - Berücksichtigung von Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Versorgung der Versicherten)Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 10.03.2010 – S 9 R 2163/08
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2015 – L 3 R 326/14
- BSG, 16.03.2006 – B 4 RA 15/05 RZitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – L 27 R 409/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 15.08.2019 – B 13 R 193/17 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 - Auslegung des überwiegenden Bestreitens des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod - Berechnung des Familieneinkommens - Berücksichtigung von Kindergeld und Kindesunterhalt bei nicht gemeinsamen Kindern)Zitiert von 1
- BSG, 16.08.2016 – B 5 R 98/16 B(Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 - Auslegung des Tatbestandsmerkmals "überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod")Zitiert von 1
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 930/12Hinterbliebenenversorgung - "Haupternährerklausel"Zitiert von 16
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