Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1355b Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
Stand: 01.05.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355b#abs-1 (1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355b#abs-2 (2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355b#abs-3 (3) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.