Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1276#abs-1 (1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1276#abs-2 (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

§ 1275 § 1277