Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1276#abs-1 (1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1276#abs-2 (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 1276 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 20.05.2016 – V ZB 142/15Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit der Verpfändung des Gesellschaftsanteils an einer GbRZitiert von 13
- LG Karlsruhe, 19.04.2004 – 5 S 234/03
- OLG Düsseldorf, 27.01.2004 – I-3 Wx 376/03
- OLG Hamm, 27.12.1976 – 15 W 72/76
- BGH, 16.12.2020 – XII ZR 28/20Versorgungsausgleich: Interne Teilung von gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Anrechten; deklaratorische Bedeutung einer Maßgabenanordnung des FamiliengerichtsZitiert von 11
- BGH, 26.01.2012 – IX ZR 191/10(Insolvenzrecht: Absonderungsrecht des Gläubigers eines vor Insolvenzeröffnung gepfändeten Anspruchs auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung nach Ausübung des Kündigungsrechts)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 28.11.2025 – VG 3 K 203/19
- LG München II, 23.01.2023 – 6 T 4230/22 BET
- OLG Brandenburg, 24.02.2021 – 4 U 26/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1276 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.