Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- OLG Köln, 30.12.1999 – 7 VA 2/99Zitiert von 2
- BGH, 07.04.2016 – IX ZR 216/14Insolvenz des Versicherungsnehmers: Rechtsfolgen der Freigabe einer Versicherungsforderung des Geschädigten durch den Insolvenzverwalter des haftpflichtversicherten SchädigersZitiert von 17
- BGH, 14.01.2010 – IX ZR 78/09Erwerb eines Pfandrechts und Insolvenzanfechtung bei Verpfändung der monatlichen Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer GbR und des Gesellschaftsanteils selbstZitiert von 10
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 7
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 11 VA 10/25
- OLG Frankfurt am Main, 13.06.2024 – 11 UH 16/24
- OLG Düsseldorf, 17.04.2024 – 18 U 212/22
19 Entscheidungen zu § 1277 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1277 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.