Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1274 Bestellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1274#abs-1 (1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1274#abs-2 (2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 1274 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
- BGH, 06.12.2018 – V ZB 94/16Grundbuchsache: Anwendbare Vorschriften auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht; Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und NutzungsrechtZitiert von 2
- BGH, 14.01.2010 – IX ZR 78/09Erwerb eines Pfandrechts und Insolvenzanfechtung bei Verpfändung der monatlichen Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer GbR und des Gesellschaftsanteils selbstZitiert von 11
- OLG Brandenburg, 24.02.2021 – 4 U 26/20
- LAG Köln, 03.07.2020 – 4 Sa 330/19
- OLG Hamm, 16.06.2011 – 22 U 102/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.08.2023 – 16 U 182/22
- BGH, 31.01.2023 – II ZR 144/21Gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs einer politischen Partei gegen ein ehemaliges Mitglied eines Kreisverbands und kommunalen Mandatsträger auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als SonderbeitragZitiert von 5
- OLG Hamm, 19.02.2020 – 20 U 18/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1274 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.