Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1280 Anzeige an den Schuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Münster, 09.11.2005 – 2 O 104/05Zitiert von 1
- BGH, 14.01.2010 – IX ZR 78/09Erwerb eines Pfandrechts und Insolvenzanfechtung bei Verpfändung der monatlichen Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer GbR und des Gesellschaftsanteils selbstZitiert von 10
- ArbG Paderborn, 25.03.2011 – 4 Ca 924/10
- BGH, 09.07.2007 – II ZR 62/06Zitiert von 5
- OLG Hamm, 16.06.2011 – 22 U 102/10Zitiert von 3
- OLG Hamm, 14.04.2011 – I-22 U 102/10
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.08.2023 – 16 U 182/22
- LG Berlin, 02.03.2023 – 16 O 110/18 Kart
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1280 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.