Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1280 Anzeige an den Schuldner

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

§ 1279 § 1281