Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1280 Anzeige an den Schuldner

Stand: 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

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