Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1252 Erlöschen mit der Forderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2020 – XII ZR 28/20Versorgungsausgleich: Interne Teilung von gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Anrechten; deklaratorische Bedeutung einer Maßgabenanordnung des FamiliengerichtsZitiert von 11
- BGH, 10.07.2018 – XI ZR 500/16Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach ParteiverständnisZitiert von 2
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 9
- BGH, 27.04.2017 – IX ZR 192/15(Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses: Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen eine Bank; Bestimmtheit des Rechtsgrundes der zu pfändenden Forderung und des Pfändungsumfangs)Zitiert von 3
- BGH, 25.02.2010 – V ZB 92/09Pfändung des Anspruchs des Grundstücksmiteigentümers auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft: Verfügung des Miteigentümers über seinen Miteigentumsanteil nach Anordnung der TeilungsversteigerungZitiert von 7
- BGH, 25.09.2008 – IX ZA 25/08Prozesskostenhilfe: Ablehnung des Antrags für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 12.06.2025 – 32048 C 83/25
- OLG Hamm, 25.01.2023 – 8 U 153/21
- OLG Düsseldorf, 15.12.2022 – 5 U 213/21
19 Entscheidungen zu § 1252 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1252 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.