Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BFH, 12.04.1994 – VII B 278/93Zitiert von 5
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 – L 6 R 464/16
- BGH, 04.11.2011 – V ZR 239/10Pfandrecht an Rechten: Verjährung des Anspruchs des Pfandgläubigers gegen den Verpflichteten auf Auszahlung der verpfändeten ForderungZitiert von 1
- BGH, 09.10.2000 – II ZR 75/99Abberufung des GmbH-Geschäftsführers: Erforderlichkeit eines Dienstangebots bei Annahmeverzug und Einrede der Verdienstanrechnung bei Aufrechnung gegenüber dem Pfändungsgläubiger KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- AG Köln, 27.04.2015 – 142 C 558/13
- OLG Köln, 11.06.2001 – 12 U 228/00
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 1275 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1275 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.