Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1246#abs-1 (1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1246#abs-2 (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.