Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1246#abs-1 (1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1246#abs-2 (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1246 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.05.2011 – IX ZR 144/10Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur freihändigen Veräußerung eines Warenbestands; Pflicht zur Durchsetzung des Verkaufs mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung bei Zustimmungsverweigerung des SchuldnersZitiert von 26
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 – 4 U 191/09
- OLG Stuttgart, 19.03.2012 – 8 W 93/12
- BGH, 21.04.2005 – IX ZR 24/04Zitiert von 6
- OLG Köln, 25.05.2016 – 1 W 6/16Zitiert von 9
- OLG Köln, 28.06.1995 – 17 U 114/94
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.