Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
Stand: 01.01.2025
Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1237 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.08.2021 – 2 U 125/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2021 – 2 U 116/20Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 05.06.2020 – 2 U 90/19Zitiert von 11
- AG Lemgo, 06.04.2006 – 18 C 385/06
- OLG Köln, 22.12.2021 – 22 U 13/20Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2019 – 7 A 10049/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2018 – 24 W 63/17
- OLG Hamm, 08.07.2013 – 5 U 111/12
- OLG Düsseldorf, 29.04.2008 – I-3 VA 2/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1237 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 1237 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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