Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1242#abs-1 (1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1242#abs-2 (2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1242 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 16.04.1997 – XI R 87/96Zitiert von 11
- Schifffahrtsobergericht Köln, 30.05.2008 – 3 U 7/07 BSch
- BGH, 05.05.2011 – IX ZR 144/10Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur freihändigen Veräußerung eines Warenbestands; Pflicht zur Durchsetzung des Verkaufs mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung bei Zustimmungsverweigerung des SchuldnersZitiert von 25
- OLG Brandenburg, 13.02.2025 – 12 U 71/24
- OLG Brandenburg, 10.11.2021 – 4 U 97/21Zitiert von 3
- OLG Köln, 07.02.2018 – 5 U 128/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1242 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.