Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1228#abs-1 (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1228#abs-2 (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 1228 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
- BGH, 14.01.2010 – IX ZR 78/09Erwerb eines Pfandrechts und Insolvenzanfechtung bei Verpfändung der monatlichen Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer GbR und des Gesellschaftsanteils selbstZitiert von 11
- OLG Köln, 22.12.2021 – 22 U 13/20Zitiert von 1
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 10
- BGH, 17.09.2014 – XII ZR 140/12Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch eigenmächtige Fruchtziehung ErlangtenZitiert von 1
- BGH, 07.04.2005 – IX ZR 138/04Insolvenzrecht: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Einziehung des Rückkaufswerts einer verpfändeten Lebensversicherung vor Eintritt der Pfandreife Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- AG Frankfurt am Main, 12.06.2025 – 32048 C 83/25
- OLG Hamm, 25.03.2025 – 4 ORs 19/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1228 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.