Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf

Stand: 10.06.2019

Bund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1228#abs-1 (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1228#abs-2 (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

§ 1227 § 1229