Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1236 Durchführung der Versteigerung
Stand: 01.01.2025
Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 1236 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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