Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1236 Durchführung der Versteigerung

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen

Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.

←§ 1235 →§ 1237