Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1238 Verkaufsbedingungen
Stand: 01.01.2025
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1 Entscheidung zu § 1238 BGB →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1238#abs-1 (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1238#abs-2 (2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.