Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.02.2009 – 3 U 66/07Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2005 – VIII ZR 116/05Zitiert von 6
- BGH, 07.04.2021 – VIII ZR 49/19Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung; Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln; rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person als VerbraucherhandelnZitiert von 35
- LG Münster, 14.05.2018 – 2 O 134/16Zitiert von 1
- BGH, 24.02.2010 – VIII ZR 71/09Verbrauchsgüterkauf: Vorliegen einer von den Sonderregeln ausgenommenen öffentlichen VersteigerungZitiert von 4
- BGH, 09.10.2019 – VIII ZR 240/18Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer Versteigerung verkauften Pferdes: Berücksichtigung der lebensaltersbedingten Steigerung des Sachmängelrisikos im Rahmen der Abgrenzung "neu"/"neu hergestellt" und "gebraucht"; Bewertung eines Pferdes als nicht mehr "neu"; Wirksamkeit einer Klausel über die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf drei MonateZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 11 VA 10/25
- OLG Braunschweig, 20.12.2022 – 4 U 57/21
- OLG Braunschweig, 11.07.2022 – 4 U 639/21Zitiert von 4
26 Entscheidungen zu § 383 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 383 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383#abs-1 (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383#abs-2 (2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:
Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383#abs-3 (3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.