Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383#abs-1 (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383#abs-2 (2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:
Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383#abs-3 (3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 383 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.02.2009 – 3 U 66/07Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2005 – VIII ZR 116/05Zitiert von 6
- BGH, 07.04.2021 – VIII ZR 49/19Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung; Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln; rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person als VerbraucherhandelnZitiert von 39
- LG Münster, 14.05.2018 – 2 O 134/16Zitiert von 1
- BGH, 24.02.2010 – VIII ZR 71/09Verbrauchsgüterkauf: Vorliegen einer von den Sonderregeln ausgenommenen öffentlichen VersteigerungZitiert von 4
- BGH, 09.10.2019 – VIII ZR 240/18Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer Versteigerung verkauften Pferdes: Berücksichtigung der lebensaltersbedingten Steigerung des Sachmängelrisikos im Rahmen der Abgrenzung "neu"/"neu hergestellt" und "gebraucht"; Bewertung eines Pferdes als nicht mehr "neu"; Wirksamkeit einer Klausel über die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf drei MonateZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.07.2026 – 7 U 174/24Erbrecht: Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts einer demenzerkrankten Erblasserin und Voraussetzungen der subsidiären Zuständigkeit nach Art. 10 EuErbVO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 11 VA 10/25
- OLG Braunschweig, 20.12.2022 – 4 U 57/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 383 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.10.2024 Ausfertigung
§ 383 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.