Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1137 Einreden des Eigentümers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2020 – IX ZR 24/20Restschuldbefreiung für den Insolvenzschuldner: Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine vor Insolvenzeröffnung eingetragenen ZwangshypothekZitiert von 8
- BGH, 05.07.2013 – V ZR 141/12Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Zahlung wegen drohender Zwangsvollstreckung auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung; Rückforderungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung einer auf seinem Grundstück lastenden, eine fremde Schuld sichernden ZwangssicherungshypothekZitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 23.06.2022 – 4 U 107/21Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 20.06.2022 – 5 U 84/22Zitiert von 3
- LG Frankfurt (Oder), 20.01.2017 – 12 O 62/15
- OLG Koblenz, 17.04.2012 – 11 UF 205/12
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2011 – 23 U 94/11
- OLG Brandenburg, 17.08.2011 – 4 U 190/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 – I-17 U 263/01
10 Entscheidungen zu § 1137 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1137 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1137#abs-1 (1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1137#abs-2 (2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.