Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1184 Sicherungshypothek

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1184#abs-1 (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1184#abs-2 (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

§ 1183 § 1185