Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1184 Sicherungshypothek
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2001 – V ZB 15/01Zitiert von 11
- LG München II, 19.01.2023 – 31 S 2971/22
- KG, 26.11.2019 – 1 W 301/19
- OLG Rostock, 05.08.2009 – 3 W 44/09Zitiert von 1
- BGH, 10.12.2020 – IX ZR 24/20Restschuldbefreiung für den Insolvenzschuldner: Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine vor Insolvenzeröffnung eingetragenen ZwangshypothekZitiert von 8
- BGH, 26.02.2015 – V ZB 86/13Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis der Sanierungsbehörde bei Verpfändung eines Anspruchs auf Auflassung eines Grundstücks im SanierungsgebietZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2024 – 1 LZ 2/19 OVG
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2024 – 5 S 1823/23Zitiert von 2
- OLG Celle, 09.09.2024 – 20 W 50/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1184 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1184#abs-1 (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1184#abs-2 (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.