Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1163 Eigentümerhypothek

Stand: 10.06.2019

Bund51 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1163#abs-1 (1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1163#abs-2 (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

§ 1162 § 1164