Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1163 Eigentümerhypothek
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Sicherungshypothek für Teilschuldverschreibungen: Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bei einer Gesamthypothek; Auslegung der Vorlegungsfrist nach § 801 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Cottbus, 28.01.2022 – 4 K 667/21
- BGH, 10.12.2020 – IX ZR 24/20Restschuldbefreiung für den Insolvenzschuldner: Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine vor Insolvenzeröffnung eingetragenen ZwangshypothekZitiert von 8
- KG, 20.12.2021 – 1 W 295/21, 1 W 298/21
- OLG Düsseldorf, 07.05.2013 – I-25 Wx 21/13
- OLG Frankfurt am Main, 13.07.2010 – 20 W 248/10
Zuletzt entschieden
- OLG München, 24.11.2025 – 34 Wx 244/25 e
- OLG Brandenburg, 10.07.2025 – 5 W 18/25
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2024 – 5 S 1823/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1163 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1163#abs-1 (1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1163#abs-2 (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.