Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1163 Eigentümerhypothek
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1163#abs-1 (1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1163#abs-2 (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 1163 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Sicherungshypothek für Teilschuldverschreibungen: Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bei einer Gesamthypothek; Auslegung der Vorlegungsfrist nach § 801 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Cottbus, 28.01.2022 – 4 K 667/21
- BGH, 10.12.2020 – IX ZR 24/20Restschuldbefreiung für den Insolvenzschuldner: Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine vor Insolvenzeröffnung eingetragenen ZwangshypothekZitiert von 8
- KG, 20.12.2021 – 1 W 295/21, 1 W 298/21
- OLG Düsseldorf, 07.05.2013 – I-25 Wx 21/13
- OLG Frankfurt am Main, 13.07.2010 – 20 W 248/10
Zuletzt entschieden
- OLG München, 24.11.2025 – 34 Wx 244/25 e
- OLG Brandenburg, 10.07.2025 – 5 W 18/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2024 – 5 S 1823/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1163 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.