Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

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