Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

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