Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

§ 1135 § 1137