Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1114 Belastung eines Bruchteils

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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