Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1113#abs-1 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1113#abs-2 (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

§ 1112 § 1114