Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2001 – V ZB 15/01Zitiert von 11
- BGH, 04.07.2013 – V ZB 151/12Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten in einen verschenkten Grundstücksmiteigentumsanteil nach Vereinigung zu aller Grundstücksteile zu Alleineigentum; Sicherungsvollstreckung und Grundbucheintragung einer Zwangshypothek aus einem DuldungstitelZitiert von 6
- VG Neustadt an der Weinstraße, 11.12.2014 – 4 K 777/14.NW
- LG Bonn, 22.09.1981 – 4 T 490/81
- OLG Hamm, 25.10.2010 – I-15 W 348/10
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 23.08.2022 – 13 K 18/21Zitiert von 2
- LG Cottbus, 15.03.2022 – 2 O 33/21
- BGH, 21.10.2021 – V ZB 52/20Amtswiderspruch in Grundbuchsachen: Eintragungsfähigkeit von Zinsen bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; fehlerhafte Rechtsanwendung durch das GrundbuchamtZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1113 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1113#abs-1 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1113#abs-2 (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.