Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1106 Belastung eines Bruchteils

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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