Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1132 Gesamthypothek
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1132#abs-1 (1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1132#abs-2 (2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 1132 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.1999 – VII ZR 299/96Bauhandwerkersicherungshypothek: Anspruch auf eine Gesamthypothek bei geschuldetem einheitlichen Werkerfolg auf mehreren Grundstücken KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- KG, 17.08.2017 – 1 W 334/17
- BGH, 19.03.2010 – V ZR 52/09Sicherungsgrundschuld: Sittenwidrigkeit einer anfänglichen Übersicherung; Teilfreigabe eines Miteigentumsanteils bei Grundschuldbestellung an einem im Miteigentum stehenden GrundstückZitiert von 9
- BGH, 10.06.2010 – V ZB 22/10Grundschuld: Unterschiedliche Fälligkeitsbedingungen einer Gesamtgrundschuld hinsichtlich der einzelnen belasteten GrundstückeZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 30.07.2025 – 12 U 7/24
- OLG Brandenburg, 10.01.2024 – 4 U 68/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- OLG Celle, 19.01.2026 – 4 U 183/25
- BGH, 10.07.2025 – IX ZR 108/24Insolvenz eines Ehegatten: Insolvenzanfechtung von Tilgungsleistungen für das gemeinsame Hausgrundstück der Ehegatten wegen Unentgeltlichkeit ehebedingter Zuwendungen des AlleinverdienerehegattenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1132 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.