Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1111#abs-1 (1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1111#abs-2 (2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.

§ 1110 § 1112