Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 01.10.2020 – V ZB 51/20Bedingung oder Befristung für ein dingliches Recht an einem Grundstück: Eintragung in das Grundbuch oder Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung; Nachweis der Einigung zwischen Eigentümer und BerechtigtemZitiert von 7
- KG, 17.04.2020 – 1 W 262/19
- OLG München, 13.02.2019 – 34 Wx 202/18
- OLG München, 13.07.2018 – 34 Wx 361/17
- OLG Köln, 16.04.2018 – 2 Wx 168/18 2 Wx 170/18
- OLG Hamm, 11.07.2002 – 15 W 144/02
6 Entscheidungen zu § 1111 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1111#abs-1 (1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1111#abs-2 (2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.