Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

§ 1109 § 1111