Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
Stand: 10.06.2019
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1110 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 125/25Auslegung einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein HeizwerkZitiert von 1
- KG, 17.04.2020 – 1 W 262/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.