§ 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/23#abs-1 (1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/23#abs-2 (2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 23 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 13.07.2010 – 20 W 248/10
- OLG Hamm, 05.04.2001 – 15 W 79/01
- OLG Köln, 16.04.2018 – 2 Wx 168/18 2 Wx 170/18
- BGH, 01.10.2020 – V ZB 51/20Bedingung oder Befristung für ein dingliches Recht an einem Grundstück: Eintragung in das Grundbuch oder Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung; Nachweis der Einigung zwischen Eigentümer und BerechtigtemZitiert von 9
- OLG Hamm, 18.06.2020 – 15 W 277/19
- OLG Frankfurt am Main, 13.04.2011 – 20 W 126/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 – 19 W 79/25 (Wx)
- OLG Hamm, 11.05.2021 – 15 W 427- 429/20
- OLG Dresden, 10.02.2021 – 17 W 73/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.