Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter Stand: 17.08.2024 Bund2 Fassungen Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.