Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- BGH, 24.03.2022 – V ZB 60/21Reallast: Vorliegen einer "wiederkehrenden" LeistungZitiert von 4
- BGH, 08.11.2013 – V ZR 95/12Vertrag über die Übergabe von Grundbesitz gegen persönliche Versorgung des Übergebers: Begründung schuldrechtlicher durch eine Reallast gesicherter Versorgungsansprüche; Verjährungfrist für Anspruch auf Teilauskehrung des erzielten Erlöses bei Weiterveräußerung des GrundbesitzesZitiert von 13
- BGH, 02.10.2003 – V ZB 38/02Zitiert von 3
- BGH, 09.06.2016 – V ZB 61/15Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine dingliche Wertsicherungsklausel: Eintragungserfordernis; Erfordernis der Zustimmung des nachrangig BerechtigtenZitiert von 5
- BGH, 20.10.2005 – IX ZR 145/04Zitiert von 7
- OLG Hamm, 29.09.2011 – I-5 U 44/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 125/25Auslegung einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein HeizwerkZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2025 – 8 S 1594/23Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 01.09.2025 – 2 W 808/25
49 Entscheidungen zu § 1105 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1105 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1105#abs-1 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1105#abs-2 (2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.