Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1066#abs-1 (1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1066#abs-2 (2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1066#abs-3 (3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 1066 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2002 – V ZB 24/01Zitiert von 11
- LG Saarbrücken, 28.07.2009 – 5 T 350/09
- OLG Düsseldorf, 10.09.2003 – I-9 W 73/03
- BGH, 25.10.2006 – VII ZB 29/06Zitiert von 3
- BFH, 01.03.1994 – VIII R 35/92Einkommensteuer: Keine Entnahme eines Grundstücksanteils aus dem Sonderbetriebsvermögen durch Bestellung eines Nießbrauchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BFH, 02.08.1983 – VIII R 170/78Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 23.04.2024 – 8 K 836/22
- OLG Düsseldorf, 05.08.2005 – I-3 Wx 323/04
- FG Münster, 24.09.2002 – 1 K 4115/99 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1066 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.