Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 02.11.2001 – V ZR 264/00Unternehmensnießbrauch: Reinvestitionspflicht des Nießbrauchers bei Veräußerung von Anlagevermögen und Anspruch des Hofeigentümers auf Sicherheitsleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 20.03.2025 – IV R 12/21Verlusttragung bei einem Vorbehaltsnießbrauch an einem KommanditanteilZitiert von 6
- BFH, 29.01.2025 – X R 35/19Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter VorbehaltsnießbrauchZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1067#abs-1 (1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1067#abs-2 (2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.