Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- BGH, 23.03.2023 – V ZR 113/22Auslegung eines im Grundbuch eingetragenen "Wohnungsrechts"; Anspruch auf Nutzungsentschädigung eines WohnungsberechtigtenZitiert von 2
- BGH, 18.12.2015 – V ZR 269/14Rechtsfolgen des Erlöschens eines Nießbrauchsrecht an einem Grundstück mit dem Tod des Nießbrauchers: Rechtsnachfolge des Grundstückseigentümers; Ansprüche gegen DritteZitiert von 5
- BGH, 12.01.2006 – IX ZR 131/04Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 16.04.2026 – 5 U 76/25
- LG Köln, 07.01.2004 – 20 O 33/03Zitiert von 1
- BGH, 21.05.2010 – V ZR 244/09Anspruch des Grundstückseigentümers und Nießbrauchsberechtigten an einem landwirtschaftlichen Grundstück gegen den ehemaligen Pächter auf Beseitigung einer Bodenkontamination: Abwägung bei Einwand eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Unzumutbarkeit des AufwandesZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Lüneburg, 15.01.2026 – 2 A 166/23
- OLG Schleswig, 24.10.2025 – 10 U 32/25
- LG Kiel, 08.03.2023 – 7 S 56/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1065 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.