Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 1064 § 1066