Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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