Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 71 Wiederaufnahmegründe
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 28.05.2008 – DB 23 K 3/07
- BGH, 16.11.2023 – RiSt 1/21(Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder eines Senats des Bundesgerichtshofs wegen Befangenheit; Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils; Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss)
- BVerwG, 06.03.2019 – 6 B 135/18Stellvertretung im Stiftungsvorstand bei Beschluss einer SatzungsänderungZitiert von 18
- OVG Niedersachsen, 14.11.2012 – 19 LD 10/10Zitiert von 2
- BSG, 06.10.2022 – B 8 SO 2/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters - Anforderungen an das Vorliegen (partieller) ProzessunfähigkeitZitiert von 4
- BSG, 06.10.2022 – B 8 SO 3/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters - Anforderungen an das Vorliegen (partieller) ProzessunfähigkeitZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.01.2022 – B 2 U 175/20 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - absoluter Revisionsgrund - Geschäftsunfähigkeit - Vorliegen von ProzessunfähigkeitZitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2016 – 3 A 10151/16Zitiert von 1
- BVerwG, 15.02.2012 – 2 B 137/11Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an ProzessunfähigenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/71#abs-1 (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/71#abs-2 (2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/71#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.