Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2021 – L 9 AS 3091/19
- VG Karlsruhe, 27.09.2023 – 8 K 3170/23Zitiert von 5
- BSG, 27.07.2021 – B 8 SO 10/19 RSozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Geltendmachung eines Anspruchs auf sachliche Bescheidung - Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - Handlungsunfähigkeit des Antragstellers - Nichtbescheidung ohne zureichenden Grund - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Antragserfordernis - wirksame Antragstellung - Meistbegünstigungsgrundsatz - Hilfe zum Lebensunterhalt - Kenntnisgrundsatz - Ersuchen der Behörde an das Gericht um Bestellung eines geeigneten Vertreters - Gewährung unechter SozialhilfeZitiert von 5
- OVG Bremen, 15.04.2024 – 2 B 330/23Zitiert von 10
- SG Münster, 14.11.2017 – S 20 SO 28/15
- BSG, 23.06.2020 – B 2 U 14/18 RLandwirtschaftliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids - Beitragspflicht - landwirtschaftlicher Unternehmer - Jagdunternehmer - Mitglied einer Jagdpächtergemeinschaft - Beitragsfestsetzung - rechtmäßiges und verfassungsmäßiges Satzungsrecht - Risikogruppen - Jagdfläche - Beitragshaftung: Inanspruchnahme als Gesamtschuldner - Ermessensausübung - Ermessensreduzierung auf NullZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2025 – 12 S 2367/25
- VG Schleswig, 20.05.2025 – 15 A 57/22
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2024 – 12 S 1649/23Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/11#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/11#abs-2 (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/11#abs-3 (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.