Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 13.07.2021 – 12 K 5170/20Zitiert von 3
- VGH Hessen, 24.01.2018 – 4 B 2217/17Zitiert von 1
- AG Zossen, 26.04.2018 – 3 C 159/17
3 Entscheidungen zu § 105a BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.