Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Stand: 10.06.2019
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1029 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.07.2002 – V ZR 441/00Zitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 01.12.2023 – 18 O 5308/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.