Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 12.07.2002 – V ZR 441/00Zitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 01.12.2023 – 18 O 5308/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.