Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Stand: 10.06.2019

Bund41 Entscheidungen

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

§ 1058 § 1059a