Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
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Nach Gewicht
- BGH, 06.03.2020 – V ZR 329/18Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen: Aufhebbarkeit der GesamtberechtigungZitiert von 2
- BGH, 05.11.2002 – X ZR 140/01Zitiert von 9
- BGH, 14.06.2007 – IX ZR 170/06Zitiert von 1
- FG Münster, 12.12.2023 – 6 K 2489/22 EZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 23.03.2018 – 12 U 165/17Zitiert von 2
- BGH, 21.12.2023 – I ZB 37/23Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche; Überprüfung der materiellen Richtigkeit des SchiedsspruchsZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.10.2025 – II R 32/22Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht
- FG Schleswig, 31.03.2025 – 3 K 28/24
- LG Dortmund, 26.11.2024 – 12 O 420/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1059 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.