Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Stand: 10.06.2019

Bund43 Entscheidungen

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

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