Gesetze / Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
BEMFV§ 6 Standortmitbenutzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/6#abs-1 (1) Sind an dem vorgesehenen Standort einer ortsfesten Funkanlage bereits weitere ortsfeste Funkanlagen vorhanden und ergibt die Gesamtleistung aller an dem Standort zu betreibenden ortsfesten Funkanlagen eine Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr, so ist für die zuletzt zu errichtende Funkanlage eine Standortbescheinigung zu beantragen. Der Antragsteller dieser Funkanlage ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Betreiber der übrigen ortsfesten Funkanlagen zu nennen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die Betreiber der vorhandenen Anlagen auffordern, die für die Prüfung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, soweit ihr die Daten nicht aufgrund einer vorhandenen Standortbescheinigung vorliegen. Werden innerhalb von acht Wochen nach der Aufforderung die erforderlichen Daten von diesen Betreibern nicht vorgelegt, hat der Antragsteller zu erklären, ob die Frist verlängert oder von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eine für ihn kostenpflichtige Feldstärkemessung durchgeführt werden soll. Hat der Antragsteller eine Fristverlängerung beantragt und liegen die erforderlichen Daten auch nach Ablauf dieser Frist nicht vor, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den Antrag ablehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/6#abs-2 (2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 gelten auch für den Betreiber einer an einem gemeinsamen Standort genutzten ortsfesten Funkanlage, der seine Anlage so ändert, dass die Voraussetzungen, unter denen die Standortbescheinigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/6#abs-3 (3) Bei der Bewertung einer bereits vorhandenen Amateurfunkanlage ist nach der Anleitung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Durchführung der Anzeige für jede Sendeantenne oder Sendeantennengruppierung die ungünstigste Sendekonfiguration anzunehmen. Die Kosten für die Einbeziehung der Amateurfunkanlage trägt der Antragsteller der Standortbescheinigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/6#abs-4 (4) Die für die zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage erteilte Standortbescheinigung gilt zugleich für die übrigen am Standort vorhandenen ortsfesten Funkanlagen und ersetzt frühere Standortbescheinigungen für diesen Standort. Die Betreiber dieser Funkanlagen erhalten unter Angabe des Inhabers der Standortbescheinigung eine Abschrift der neuen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6 BEMFV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 12.12.2012 – 1 K 2696/10
- VGH Bayern, 16.05.2023 – 22 ZB 22.1468Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2022 – 10 S 2420/21Unzulässigkeit der Erweiterung des Beschwerdeantrags nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VGH Bayern, 08.12.2021 – 22 CS 21.2284Standortbescheinigung für Mobilfunkanlage: Erfolglose Beschwerde von Nachbarn gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen behaupteter Gesundheitsgefahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Minden, 28.01.2010 – 10 L 516/09Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 30.04.2008 – 3 K 1384/07.NW
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3259)
BGBl. 2013 I S. 3259
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.