Gesetze / Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
BEMFV§ 5 Erteilen einer Standortbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 27.06.2023 – W 4 K 22.1834Zitiert von 1
- VG Augsburg, 23.05.2022 – Au 9 K 20.2381Zitiert von 1
- VG Augsburg, 23.05.2022 – Au 9 K 20.2380Zitiert von 1
- VG Minden, 28.01.2010 – 10 L 516/09Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 03.03.2009 – 5 K 860/08Zitiert von 1
- VGH Bayern, 14.04.2022 – 15 ZB 21.2827Zitiert von 26
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 1295/25
- VG München, 30.01.2024 – M 1 K 21.3729Zitiert von 1
- VG Augsburg, 02.11.2023 – Au 5 K 22.1926
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BEMFV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/5#abs-1 (1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor). Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Standortbescheinigung auf Grundlage messtechnischer Untersuchung, so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeigneter Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/5#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/5#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur dann erteilt werden, wenn
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Standortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber zu kennzeichnen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/5#abs-4 (4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der Absätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errichtung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung gegeben sein werden. Vor der endgültigen Inbetriebnahme überprüft die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Funkanlage. Liegen die Voraussetzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3 vor, erteilt sie diese.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/5#abs-5 (5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in nicht personenbezogener Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit Standortbescheinigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist.