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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3259
BGBl. 2013 I S. 3259 · 27.545 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Vorschriften
über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
Vom 14. August 2013
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des
§ 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommu-
nikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001
(BGBl. I S. 170) verordnet die Bundesregierung, zu
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise und zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über elektromagnetische Felder
Die Verordnung über elektromagnetische Felder vom
16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung gilt für die Errichtung und
den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Nie-
derfrequenzanlagen und Gleichstromanla-
gen nach Absatz 2.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „elektromagne-
tische Felder“ durch die Wörter „elektrische,
magnetische und elektromagnetische Fel-
der“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „elektromagne-
tischer Felder“ durch die Wörter „elektri-
scher, magnetischer und elektromagneti-
scher Felder“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Hochfrequenzanlagen:
ortsfeste Anlagen, die elektromagneti-
sche Felder im Frequenzbereich von
9 Kilohertz bis 300 Gigahertz erzeugen,
ausgenommen sind Anlagen, die breit-
bandige elektromagnetische Impulse
erzeugen und der Landesverteidigung
dienen,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Niederfrequenzanlagen:
ortsfeste Anlagen zur Umspannung und
Fortleitung von Elektrizität mit einer
Nennspannung von 1 000 Volt oder
mehr, einschließlich Bahnstromfern-
und Bahnstromoberleitungen und sons-
tiger vergleichbarer Anlagen im Fre-
quenzbereich von 1 Hertz bis 9 Kilo-
hertz,“.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Gleichstromanlagen:
ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Um-
spannung und Umrichtung, einschließ-
lich der Schaltfelder, von Gleichstrom
mit einer Nennspannung von 2 000 Volt
oder mehr.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Hochfrequenzanlagen
(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äqui-
valenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von
10 Watt oder mehr so zu errichten und zu betrei-
ben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten,
die zum dauerhaften oder vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster
betrieblicher Anlagenauslastung
1. die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte
für den jeweiligen Frequenzbereich unter Be-
rücksichtigung von Immissionen durch andere
ortsfeste Hochfrequenzanlagen sowie Niederfre-
quenzanlagen gemäß Anhang 2 nicht überschrit-
ten werden und
2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zu-
sätzlich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien
eingehalten werden.
Das Gleiche gilt für eine Hochfrequenzanlage mit
einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung
(EIRP) von weniger als 10 Watt, wenn diese an ei-
nem Standort gemäß § 2 Nummer 3 der Verord-
nung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002
(BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung, mit einer äquivalenten isotropen
Strahlungsleistung (EIRP) der dort vorhandenen
Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung)
von 10 Watt oder mehr errichtet wird oder wenn
durch diese die Gesamtstrahlungsleistung von
10 Watt erreicht oder überschritten wird. Satz 2
gilt nicht für Hochfrequenzanlagen, die eine äqui-
valente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von
100 Milliwatt oder weniger aufweisen.
(2) Kurzzeitige Überschreitungen der nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 2, zu beachtenden Grenzwerte auf-
grund einer vorübergehenden Gefahr für die öffent-

liche Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der
Sicherheit des Staates bleiben außer Betracht.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Niederfrequenzanlagen
(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen sind Niederfrequenzanlagen, die vor dem
22. August 2013 errichtet worden sind, so zu be-
treiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an
Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufent-
halt von Menschen bestimmt sind, bei höchster
betrieblicher Anlagenauslastung die im Anhang 1a
genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei
Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von
50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten
Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht
überschreiten dürfen. Dabei bleiben, soweit nicht
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbe-
sondere durch Berührungsspannungen hervorgeru-
fene Belästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß
oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind,
außer Betracht
1. kurzzeitige Überschreitungen der Grenzwerte
nach Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1a um
nicht mehr als 100 Prozent mit einer Dauer von
nicht mehr als 5 Prozent eines Beurteilungszeit-
raumes von einem Tag und
2. kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte
der elektrischen Feldstärke nach Satz 1 in Ver-
bindung mit Anhang 1a um nicht mehr als
100 Prozent außerhalb von Gebäuden.
(2) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem
22. August 2013 errichtet werden, so zu errichten
und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieb-
licher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbe-
reich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im
Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschrei-
ten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Fre-
quenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a
genannten Grenzwertes der magnetischen Fluss-
dichte nicht überschreiten dürfen. Bestehende
Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse
bleiben unberührt.
(3) Bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke
und der magnetischen Flussdichte nach Absatz 1
und Absatz 2 sind alle Immissionen zu berücksich-
tigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen so-
wie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit Fre-
quenzen zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz,
die einer Standortbescheinigung nach §§ 4 und 5
der Verordnung über das Nachweisverfahren zur
Begrenzung elektromagnetischer Felder bedürfen,
gemäß Anhang 2a entstehen.
(4) Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi-
schen Personen und leitfähigen Objekten sind zu
vermeiden, wenn sie zu erheblichen Belästigungen
oder Schäden führen können.“
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Gleichstromanlagen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
gen sind Gleichstromanlagen so zu errichten und
zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an
Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei
höchster betrieblicher Anlagenauslastung
1. der in Anhang 1a genannte Grenzwert der mag-
netischen Flussdichte nicht überschritten wird,
sowie
2. Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi-
schen Personen und leitfähigen Objekten, die
zu erheblichen Belästigungen oder Schäden füh-
ren können, vermieden werden.
Dabei sind alle relevanten Immissionen zu berück-
sichtigen.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Anforderungen zur Vorsorge
(1) Zum Zweck der Vorsorge darf eine wesentli-
che Änderung von Niederfrequenzanlagen in der
Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen,
Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähn-
lichen Einrichtungen nur vorgenommen werden,
wenn in diesen Gebäuden oder auf diesen Grund-
stücken abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 auch
die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feld-
stärke und magnetischen Flussdichte den Anforde-
rungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 entsprechen. Für
Niederfrequenzanlagen, die nach dem 16. Dezem-
ber 1996 errichtet oder wesentlich geändert wur-
den, gelten die Vorsorgeanforderungen aus der Ver-
ordnung über elektromagnetische Felder in der
Fassung vom 16. Dezember 1996 weiter fort.
(2) Bei Errichtung und wesentlicher Änderung
von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstroman-
lagen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die
von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektri-
schen, magnetischen und elektromagnetischen
Felder nach dem Stand der Technik unter Berück-
sichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbe-
reich zu minimieren. Das Nähere regelt eine Verwal-
tungsvorschrift gemäß § 48 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes.
(3) Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von
Elektrizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und ei-
ner Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr, die
in einer neuen Trasse errichtet werden, dürfen Ge-
bäude oder Gebäudeteile nicht überspannen, die
zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen be-
stimmt sind. Bestehende Genehmigungen und
Planfeststellungsbeschlüsse sowie bis zum
22. August 2013 beantragte Planfeststellungs-
und Plangenehmigungsverfahren, für die ein voll-
ständiger Antrag zu diesem Zeitpunkt vorlag, blei-
ben unberührt.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Normentwurfs
DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzu-
setzen, der bei der VDE-Verlag GmbH oder der

Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen
und beim Deutschen Patentamt“ durch die Wör-
ter „der DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)
einzusetzen, die bei der VDE-Verlag GmbH oder
der Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu bezie-
hen und beim Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Messungen sind an den nach den §§ 2, 3
oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der
jeweils stärksten Exposition durchzuführen.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt,
die vom Betreiber einer ortsfesten Funkanlage,
die privaten oder gewerblichen Zwecken dient
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-
gen Anwendung findet, nach den §§ 9, 11 und 12
der Verordnung über das Nachweisverfahren zur
Begrenzung elektromagnetischer Felder ange-
zeigten Daten sowie die nach § 5 der vorge-
nannten Verordnung erteilten Standortbescheini-
gungen, einschließlich der nach § 4 Absatz 5 der
vorgenannten Verordnung vorgelegten Antrags-
unterlagen, bei der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen abzurufen, soweit dies zur Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben zum Vollzug dieser Verord-
nung erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen stellt der zuständigen Behörde die
Daten nach Satz 1 spätestens eine Woche nach
Erhalt elektronisch zur Verfügung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
mer 1 nach dem Wort „Niederfrequenzanlage“
die Wörter „mit einer Nennspannung von 110 Ki-
lovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1
oder 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage
mit einer Nennspannung von weniger als
110 Kilovolt hat für diejenigen Leitungsab-
schnitte, für die die Voraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen,
die maßgeblichen Daten sowie einen Lage-
plan vorzuhalten und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen unverzüglich vorzule-
gen.“
7a. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Beteiligung der Kommunen
Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfre-
quenzanlage errichtet werden soll, wird bei der
Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen,
die nach dem 22. August 2013 errichtet werden,
durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig
die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörte-
rung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Betei-
ligung sind zu berücksichtigen.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch die
Angabe „§§ 2, 3 und 3a“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Num-
mern 1 bis 3 ersetzt:
„1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit
Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
satz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine
dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzan-
lage wesentlich ändert,
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen
§ 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
tet.“
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz
von 16,7 Hertz, die vor dem 22. August 2013 errich-
tet worden sind, sind bis zum 22. August 2018 so
zu betreiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich
an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster
betrieblicher Anlagenauslastung das Doppelte des
im Anhang 1a genannten Grenzwerts der elek-
trischen Feldstärke nicht überschreiten.
(2) Werden Gleichstromanlagen am 22. August
2013 bereits betrieben, so hat die Anzeige des Be-
triebs nach § 7 Absatz 2 bis zum 23. September
2013 zu erfolgen. Wurde mit ihrer Errichtung bereits
vor dem 22. August 2013 begonnen, erfolgt der Be-
trieb aber erst vor dem 23. September 2013, so hat
die Anzeige des Betriebs nach § 7 Absatz 2 inner-
halb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu er-
folgen.“

11. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
(zu §§ 2, 3, 3a, 10)
Anhang 1a
Frequenz (f) Grenzwerte
in Hertz (Hz)
Elektrische Feldstärke
in Kilovolt pro Meter (kV/m)
(effektiv)
0 –
1–8 5
8 – 25 5
25 – 50 5
50 – 400 250/f
400 – 3 000 250/f
3 000 – 10 000 000 0,083
Anhang 1b
Magnetische Flussdichte
in Mikrotesla (µT)
(effektiv)
500
40 000/f2
5 000/f
200
200
80 000/f
27
Frequenz (f) Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle
in Megahertz (MHz)
Elektrische Feldstärke
in Volt pro Meter (V/m)
(effektiv)
0,1 – 1 87
1 – 10 87/f1/2
10 – 400 28
400 – 2 000 1,375 f1/2
2 000 – 300 000 61
12. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2
(zu §§ 2, 3)
Magnetische Feldstärke
in Ampere pro Meter (A/m)
(effektiv)
0,73/f
0,73/f
0,073
0,0037 f1/2
0,16“.
Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen
Anhang 2a
Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder aller Niederfrequenzanlagen und von Hochfre-
quenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Elektrische Felder:
10X
MHz
IE; i
1
1 Hz
GE; i
mit
IE,i = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich
GE,i = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz i im Bereich von
Anhang 1a
Magnetische Felder:
10X
MHz
IM; i
1
1 Hz
GM; i
mit
IM,i = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich
von 1 Hz bis 10 MHz,
1 Hz bis 10 MHz, gemäß
von 1 Hz bis 10 MHz,
GM,i = Grenzwert der magnetischen Flussdichte bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß
Anhang 1a in Verbindung mit § 3

Anhang 2b
Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen
> 100 kHz müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:
Elektrische Felder:
300 GHz 2
X IE; i
1
100 kHz
GE; i
mit
IE,j = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),
GE,j = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b
Magnetische Felder:
300 GHz 2
X IM; i
1
100 kHz
GM; i
mit
IM,j = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),
GM,j = Grenzwert der magnetischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
(quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b.“
13. Folgender Anhang 3 wird angefügt:
„Anhang 3
(zu § 2)
Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für
die elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten.
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert
für die elektrische und die magnetische Feldstärke das
nicht überschreiten.
6,93 f0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz)
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert
für die elektrische und die magnetische Feldstärke das
ten.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über das Nachweisverfahren
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Be-
grenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August
2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 118 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Anordnungen“.
b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 15a Ordnungswidrigkeiten“.
2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „überlappen“ durch
das Wort „überschneiden“ ersetzt.
3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „und“ das
Komma gestrichen.
32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschrei-
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
d) In der neuen Nummer 2 werden die Wörter „nach
Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
2001)“ durch die Wörter „nach DIN EN 50527-1
(Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1
(Ausgabe Mai 2012)“ ersetzt.
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
„oder“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die
eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung
(EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufwei-
sen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach DIN VDE
0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000)“ durch
die Wörter „nach DIN EN 50413 (Ausgabe
August 2009)“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen die Standortbescheinigung auf
Grundlage messtechnischer Untersuchung,
so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeig-
neter Form.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit be-
treibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
in nicht personenbezogener Form ein Informati-
onsportal, das für Anlagen mit Standortbeschei-
nigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach
Absatz 1 ausweist.“
6. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die für die zuletzt zu errichtende oder im
Sinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage
erteilte Standortbescheinigung gilt zugleich für die
übrigen am Standort vorhandenen ortsfesten Funk-
anlagen und ersetzt frühere Standortbescheinigun-
gen für diesen Standort. Die Betreiber dieser Funk-
anlagen erhalten unter Angabe des Inhabers der
Standortbescheinigung eine Abschrift der neuen
Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen.“
7. In § 8 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 und
in Nummer 1 jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 3“ durch
die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „DIN VDE 0848
Teil 1 (Ausgabe August 2000)“ durch die Wörter
„DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle
kann in das Informationsportal nach § 5 Absatz 5
aufgenommen werden, wenn der Betreiber der
Amateurfunkstelle dieser Aufnahme zustimmt
und die Anzeige in der Form erfolgt ist, die in
der Anleitung zur Durchführung der Anzeige be-
schrieben wird. Beantragt der Betreiber der
Amateurfunkstelle die Herausnahme der anzei-
gepflichtigen Amateurfunkstelle aus dem Infor-
mationsportal, so ist die nach Satz 1 im Informa-
tionsportal erfolgte Veröffentlichung unverzüg-
lich, spätestens aber zwei Wochen nach Eingang
dieses Antrags, zu löschen.“
9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
2001)“ durch die Wörter „nach DIN EN 50527-1
(Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1
(Ausgabe Mai 2012)“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Inbetriebnahme und wesentliche Än-
derung einer ortsfesten Funkanlage, die den
Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei
Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die
Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage,
die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen unver-
züglich anzuzeigen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äqui-
valente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von
100 Milliwatt oder weniger aufweisen.“
11. Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Für die messtechnische Überprüfung ist die Ama-
teurfunkstelle nach vorheriger Ankündigung sende-
bereit zu halten.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Anordnungen“.
b) In Satz 3 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1
Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Te-
lekommunikationsendeinrichtungen handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5
Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5
eine ortsfeste Funkanlage betreibt.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-
nung über elektromagnetische Felder - 26.BImSchV -
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3259. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 081e0b77b47ad554….