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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3259

BGBl. 2013 I S. 3259 · 27.545 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3259 — Originalseite als Abbildung
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                                        Verordnung
                               zur Änderung der Vorschriften
   über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
                                             Vom 14. August 2013

   Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des
§ 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommu-
nikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001
(BGBl. I S. 170) verordnet die Bundesregierung, zu
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise und zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
                       Artikel 1
                 Änderung der
    Verordnung über elektromagnetische Felder
  Die Verordnung über elektromagnetische Felder vom
16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Diese Verordnung gilt für die Errichtung und
          den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Nie-
          derfrequenzanlagen und Gleichstromanla-
          gen nach Absatz 2.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „elektromagne-

          tische Felder“ durch die Wörter „elektrische,
          magnetische und elektromagnetische Fel-
          der“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „elektromagne-
          tischer Felder“ durch die Wörter „elektri-
          scher, magnetischer und elektromagneti-
          scher Felder“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Hochfrequenzanlagen:
              ortsfeste Anlagen, die elektromagneti-
              sche Felder im Frequenzbereich von
              9 Kilohertz bis 300 Gigahertz erzeugen,
              ausgenommen sind Anlagen, die breit-
              bandige elektromagnetische Impulse
              erzeugen und der Landesverteidigung
              dienen,“.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Niederfrequenzanlagen:
              ortsfeste Anlagen zur Umspannung und
              Fortleitung von Elektrizität mit einer
              Nennspannung von 1 000 Volt oder
              mehr, einschließlich Bahnstromfern-
              und Bahnstromoberleitungen und sons-

             tiger vergleichbarer Anlagen im Fre-
             quenzbereich von 1 Hertz bis 9 Kilo-
             hertz,“.
     cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. Gleichstromanlagen:
             ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Um-
             spannung und Umrichtung, einschließ-
             lich der Schaltfelder, von Gleichstrom
             mit einer Nennspannung von 2 000 Volt
             oder mehr.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2
                  Hochfrequenzanlagen
     (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
  kungen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äqui-
  valenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von
  10 Watt oder mehr so zu errichten und zu betrei-
  ben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten,

  die zum dauerhaften oder vorübergehenden Auf-
  enthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster
  betrieblicher Anlagenauslastung
  1. die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte
     für den jeweiligen Frequenzbereich unter Be-
     rücksichtigung von Immissionen durch andere
     ortsfeste Hochfrequenzanlagen sowie Niederfre-
     quenzanlagen gemäß Anhang 2 nicht überschrit-

     ten werden und

  2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zu-
     sätzlich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien
     eingehalten werden.

  Das Gleiche gilt für eine Hochfrequenzanlage mit
  einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung
  (EIRP) von weniger als 10 Watt, wenn diese an ei-
  nem Standort gemäß § 2 Nummer 3 der Verord-

  nung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
  elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002
  (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
  satz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
  den Fassung, mit einer äquivalenten isotropen
  Strahlungsleistung (EIRP) der dort vorhandenen
  Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung)
  von 10 Watt oder mehr errichtet wird oder wenn
  durch diese die Gesamtstrahlungsleistung von
  10 Watt erreicht oder überschritten wird. Satz 2
  gilt nicht für Hochfrequenzanlagen, die eine äqui-
  valente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von
  100 Milliwatt oder weniger aufweisen.
    (2) Kurzzeitige Überschreitungen der nach Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit
  Absatz 1 Satz 2, zu beachtenden Grenzwerte auf-
  grund einer vorübergehenden Gefahr für die öffent-
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  liche Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der
  Sicherheit des Staates bleiben außer Betracht.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

                 Niederfrequenzanlagen

     (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
  kungen sind Niederfrequenzanlagen, die vor dem
  22. August 2013 errichtet worden sind, so zu be-
  treiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an
  Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufent-
  halt von Menschen bestimmt sind, bei höchster
  betrieblicher Anlagenauslastung die im Anhang 1a
  genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei
  Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von
  50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten

  Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht

  überschreiten dürfen. Dabei bleiben, soweit nicht
  im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbe-
  sondere durch Berührungsspannungen hervorgeru-
  fene Belästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß
  oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind,
  außer Betracht

  1. kurzzeitige Überschreitungen der Grenzwerte

     nach Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1a um

     nicht mehr als 100 Prozent mit einer Dauer von

     nicht mehr als 5 Prozent eines Beurteilungszeit-

     raumes von einem Tag und

  2. kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte
     der elektrischen Feldstärke nach Satz 1 in Ver-
     bindung mit Anhang 1a um nicht mehr als
     100 Prozent außerhalb von Gebäuden.

     (2) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
  kungen sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem
  22. August 2013 errichtet werden, so zu errichten
  und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieb-
  licher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbe-
  reich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden
  Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im
  Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschrei-
  ten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Fre-
  quenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a
  genannten Grenzwertes der magnetischen Fluss-
  dichte nicht überschreiten dürfen. Bestehende
  Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse
  bleiben unberührt.

     (3) Bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke

  und der magnetischen Flussdichte nach Absatz 1

  und Absatz 2 sind alle Immissionen zu berücksich-

  tigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen so-

  wie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit Fre-

  quenzen zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz,

  die einer Standortbescheinigung nach §§ 4 und 5

  der Verordnung über das Nachweisverfahren zur

  Begrenzung elektromagnetischer Felder bedürfen,

  gemäß Anhang 2a entstehen.

    (4) Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi-
  schen Personen und leitfähigen Objekten sind zu
  vermeiden, wenn sie zu erheblichen Belästigungen
  oder Schäden führen können.“

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                          „§ 3a
                   Gleichstromanlagen
    Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
  gen sind Gleichstromanlagen so zu errichten und

  zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an
  Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden
  Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei
  höchster betrieblicher Anlagenauslastung

  1. der in Anhang 1a genannte Grenzwert der mag-
     netischen Flussdichte nicht überschritten wird,
     sowie
  2. Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwi-
     schen Personen und leitfähigen Objekten, die
     zu erheblichen Belästigungen oder Schäden füh-
     ren können, vermieden werden.

  Dabei sind alle relevanten Immissionen zu berück-

  sichtigen.“

5. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

              Anforderungen zur Vorsorge
     (1) Zum Zweck der Vorsorge darf eine wesentli-
  che Änderung von Niederfrequenzanlagen in der

  Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen,

  Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähn-

  lichen Einrichtungen nur vorgenommen werden,

  wenn in diesen Gebäuden oder auf diesen Grund-

  stücken abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 auch
  die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feld-
  stärke und magnetischen Flussdichte den Anforde-
  rungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 entsprechen. Für
  Niederfrequenzanlagen, die nach dem 16. Dezem-
  ber 1996 errichtet oder wesentlich geändert wur-
  den, gelten die Vorsorgeanforderungen aus der Ver-
  ordnung über elektromagnetische Felder in der
  Fassung vom 16. Dezember 1996 weiter fort.

     (2) Bei Errichtung und wesentlicher Änderung
  von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstroman-
  lagen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die
  von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektri-
  schen, magnetischen und elektromagnetischen
  Felder nach dem Stand der Technik unter Berück-
  sichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbe-
  reich zu minimieren. Das Nähere regelt eine Verwal-
  tungsvorschrift gemäß § 48 des Bundes-Immissi-
  onsschutzgesetzes.
     (3) Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von

  Elektrizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und ei-

  ner Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr, die

  in einer neuen Trasse errichtet werden, dürfen Ge-

  bäude oder Gebäudeteile nicht überspannen, die

  zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen be-

  stimmt sind. Bestehende Genehmigungen und

  Planfeststellungsbeschlüsse      sowie   bis   zum

  22. August 2013 beantragte Planfeststellungs-

  und Plangenehmigungsverfahren, für die ein voll-

  ständiger Antrag zu diesem Zeitpunkt vorlag, blei-
  ben unberührt.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „des Normentwurfs
     DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzu-
     setzen, der bei der VDE-Verlag GmbH oder der
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     Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen
     und beim Deutschen Patentamt“ durch die Wör-

     ter „der DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)
     einzusetzen, die bei der VDE-Verlag GmbH oder
     der Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu bezie-
     hen und beim Deutschen Patent- und Marken-
     amt“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Messungen sind an den nach den §§ 2, 3
     oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der
     jeweils stärksten Exposition durchzuführen.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt,
     die vom Betreiber einer ortsfesten Funkanlage,
     die privaten oder gewerblichen Zwecken dient
     oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-
     gen Anwendung findet, nach den §§ 9, 11 und 12
     der Verordnung über das Nachweisverfahren zur
     Begrenzung elektromagnetischer Felder ange-
     zeigten Daten sowie die nach § 5 der vorge-
     nannten Verordnung erteilten Standortbescheini-
     gungen, einschließlich der nach § 4 Absatz 5 der
     vorgenannten Verordnung vorgelegten Antrags-
     unterlagen, bei der Bundesnetzagentur für Elek-
     trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
     senbahnen abzurufen, soweit dies zur Wahrneh-
     mung ihrer Aufgaben zum Vollzug dieser Verord-
     nung erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur für
     Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
     Eisenbahnen stellt der zuständigen Behörde die
     Daten nach Satz 1 spätestens eine Woche nach
     Erhalt elektronisch zur Verfügung.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
     mer 1 nach dem Wort „Niederfrequenzanlage“

     die Wörter „mit einer Nennspannung von 110 Ki-

     lovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage“

     eingefügt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1

         oder 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

     bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
         „Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage
         mit einer Nennspannung von weniger als
         110 Kilovolt hat für diejenigen Leitungsab-
         schnitte, für die die Voraussetzungen nach
         Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen,
         die maßgeblichen Daten sowie einen Lage-
         plan vorzuhalten und der zuständigen Be-
         hörde auf Verlangen unverzüglich vorzule-
         gen.“

7a. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                           „§ 7a

                Beteiligung der Kommunen

      Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfre-
   quenzanlage errichtet werden soll, wird bei der
   Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen,
   die nach dem 22. August 2013 errichtet werden,
   durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig
   die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörte-
   rung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Betei-
   ligung sind zu berücksichtigen.“

 8. § 8 wird wie folgt geändert:

   In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch die
   Angabe „§§ 2, 3 und 3a“ ersetzt.

 9. § 9 wird wie folgt geändert:
   Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Num-
   mern 1 bis 3 ersetzt:

   „1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit
       Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
       satz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine
       dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,
   2. entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzan-
      lage wesentlich ändert,

   3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen
      § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
      tet.“
10. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                  Übergangsvorschriften

       (1) Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz

   von 16,7 Hertz, die vor dem 22. August 2013 errich-

   tet worden sind, sind bis zum 22. August 2018 so

   zu betreiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich
   an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Auf-
   enthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster

   betrieblicher Anlagenauslastung das Doppelte des

   im Anhang 1a genannten Grenzwerts der elek-
   trischen Feldstärke nicht überschreiten.
       (2) Werden Gleichstromanlagen am 22. August
   2013 bereits betrieben, so hat die Anzeige des Be-
   triebs nach § 7 Absatz 2 bis zum 23. September
   2013 zu erfolgen. Wurde mit ihrer Errichtung bereits
   vor dem 22. August 2013 begonnen, erfolgt der Be-
   trieb aber erst vor dem 23. September 2013, so hat
   die Anzeige des Betriebs nach § 7 Absatz 2 inner-
   halb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu er-
   folgen.“
BGBl. 2013, Seite 3262 — Originalseite als Abbildung
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11. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
   „Anhang 1
   (zu §§ 2, 3, 3a, 10)
                                                   Anhang 1a
                      Frequenz (f)                                            Grenzwerte
                     in Hertz (Hz)
                                                     Elektrische Feldstärke
                                                  in Kilovolt pro Meter (kV/m)
                                                             (effektiv)
                                       0                       –
                                 1–8                           5
                               8 – 25                          5
                              25 – 50                          5
                             50 – 400                        250/f
                          400 – 3 000                        250/f
                  3 000 – 10 000 000                        0,083

                                                   Anhang 1b

Magnetische Flussdichte
   in Mikrotesla (µT)
       (effektiv)
          500
       40 000/f2
        5 000/f
          200
          200
        80 000/f
           27
                      Frequenz (f)                   Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle
                  in Megahertz (MHz)
                                                     Elektrische Feldstärke
                                                    in Volt pro Meter (V/m)
                                                             (effektiv)

                               0,1 – 1                        87

                               1 – 10                       87/f1/2

                             10 – 400                         28

                          400 – 2 000                     1,375 f1/2

                    2 000 – 300 000                           61

12. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
   „Anhang 2
   (zu §§ 2, 3)

  Magnetische Feldstärke
in Ampere pro Meter (A/m)
         (effektiv)

         0,73/f

         0,73/f

         0,073

      0,0037 f1/2

         0,16“.
                           Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen

                                                   Anhang 2a
   Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder aller Niederfrequenzanlagen und von Hochfre-
   quenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
   Elektrische Felder:
   10X
     MHz
            IE; i
                  1
       1 Hz
            GE; i
   mit
   IE,i = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich
   GE,i = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz i im Bereich von
   Anhang 1a
   Magnetische Felder:
   10X
     MHz
          IM; i
                1
     1 Hz
          GM; i
   mit
   IM,i = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich

von 1 Hz bis 10 MHz,
1 Hz bis 10 MHz, gemäß

von 1 Hz bis 10 MHz,
   GM,i = Grenzwert der magnetischen Flussdichte bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß
   Anhang 1a in Verbindung mit § 3
BGBl. 2013, Seite 3263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3263
                                                      Anhang 2b
   Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen
   > 100 kHz müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:
   Elektrische Felder:
   300 GHz            2
     X         IE; i
                            1
    100 kHz
               GE; i
   mit
   IE,j = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz
   (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),
   GE,j = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
   (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b
   Magnetische Felder:
   300 GHz            2
     X         IM; i
                            1
    100 kHz
               GM; i
   mit
   IM,j = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz
   (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle),
   GM,j = Grenzwert der magnetischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
   (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b.“
13. Folgender Anhang 3 wird angefügt:
   „Anhang 3
   (zu § 2)
                                        Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen
   Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für
   die elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten.
   Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert
   für die elektrische und die magnetische Feldstärke das
   nicht überschreiten.
6,93 f0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz)
   Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert
   für die elektrische und die magnetische Feldstärke das
   ten.“

                            Artikel 2
                  Änderung der
     Verordnung über das Nachweisverfahren
    zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
   Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Be-
grenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August
2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 118 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
      „§ 14 Anordnungen“.
   b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 15a Ordnungswidrigkeiten“.

 2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „überlappen“ durch

    das Wort „überschneiden“ ersetzt.

 3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „und“ das
      Komma gestrichen.
32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschrei-

    b) Nummer 2 wird aufgehoben.
    c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
    d) In der neuen Nummer 2 werden die Wörter „nach
       Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
       2001)“ durch die Wörter „nach DIN EN 50527-1
       (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1
       (Ausgabe Mai 2012)“ ersetzt.
  4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
       „oder“ ersetzt.
    b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die
        eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung
        (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufwei-
        sen.“

  5. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach DIN VDE
            0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000)“ durch
            die Wörter „nach DIN EN 50413 (Ausgabe
            August 2009)“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3264
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizi-
          tät, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
          senbahnen die Standortbescheinigung auf
          Grundlage messtechnischer Untersuchung,
          so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeig-
          neter Form.“
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit be-
       treibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
       Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
       in nicht personenbezogener Form ein Informati-
       onsportal, das für Anlagen mit Standortbeschei-
       nigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach
       Absatz 1 ausweist.“
6. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Die für die zuletzt zu errichtende oder im
  Sinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage
  erteilte Standortbescheinigung gilt zugleich für die
  übrigen am Standort vorhandenen ortsfesten Funk-

  anlagen und ersetzt frühere Standortbescheinigun-

  gen für diesen Standort. Die Betreiber dieser Funk-

  anlagen erhalten unter Angabe des Inhabers der
  Standortbescheinigung eine Abschrift der neuen
  Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für
  Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-

  senbahnen.“

7. In § 8 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 und
   in Nummer 1 jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 3“ durch
   die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „DIN VDE 0848
     Teil 1 (Ausgabe August 2000)“ durch die Wörter

     „DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009)“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle
       kann in das Informationsportal nach § 5 Absatz 5
       aufgenommen werden, wenn der Betreiber der
       Amateurfunkstelle dieser Aufnahme zustimmt
       und die Anzeige in der Form erfolgt ist, die in
       der Anleitung zur Durchführung der Anzeige be-
       schrieben wird. Beantragt der Betreiber der
       Amateurfunkstelle die Herausnahme der anzei-
       gepflichtigen Amateurfunkstelle aus dem Infor-
       mationsportal, so ist die nach Satz 1 im Informa-
       tionsportal erfolgte Veröffentlichung unverzüg-
       lich, spätestens aber zwei Wochen nach Eingang
       dieses Antrags, zu löschen.“
9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
   Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
   2001)“ durch die Wörter „nach DIN EN 50527-1
   (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1
   (Ausgabe Mai 2012)“ ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Inbetriebnahme und wesentliche Än-
      derung einer ortsfesten Funkanlage, die den
      Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundes-
      netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
      kation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei
      Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die
      Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage,
      die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der
      Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
      kommunikation, Post und Eisenbahnen unver-
      züglich anzuzeigen.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äqui-
      valente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von
      100 Milliwatt oder weniger aufweisen.“
11. Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

   „Für die messtechnische Überprüfung ist die Ama-

   teurfunkstelle nach vorheriger Ankündigung sende-

   bereit zu halten.“

12. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14

                       Anordnungen“.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                          „§ 15a
                  Ordnungswidrigkeiten

      Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1

   Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Te-
   lekommunikationsendeinrichtungen handelt, wer
   vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1
   Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5
   Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5
   eine ortsfeste Funkanlage betreibt.“

                       Artikel 3
            Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-
nung über elektromagnetische Felder - 26.BImSchV -
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
BGBl. 2013, Seite 3265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3265

                 Der Bundesrat hat zugestimmt.


                 Berlin, den 14. August 2013

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                       Der Bundesminister
          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                          Peter Altmaier

                              Der Bundesminister
                     f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                  Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3259. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 081e0b77b47ad554….