Gesetze / Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
BEMFV§ 3 Grenzwerte
Stand: 10.06.2019
Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 3 BEMFV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 08.12.2021 – 22 CS 21.2284Standortbescheinigung für Mobilfunkanlage: Erfolglose Beschwerde von Nachbarn gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen behaupteter Gesundheitsgefahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Kassel, 28.01.2021 – 7 L 2464/20.KSZitiert von 5
- VG Würzburg, 27.06.2023 – W 4 K 22.1834Zitiert von 1
- VG Augsburg, 23.05.2022 – Au 9 K 20.2381Zitiert von 1
- VG Augsburg, 23.05.2022 – Au 9 K 20.2380Zitiert von 1
- VGH Bayern, 16.05.2023 – 22 ZB 22.1468Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 1295/25
- VGH Bayern, 23.08.2024 – 22 CS 24.1409 , 22 C 24.1437Zitiert von 2
- VG Münster, 23.04.2024 – 10 L 212/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BEMFV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert und teilweise aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3259)
BGBl. 2013 I S. 3259
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.